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Haftungsausschluss

Ich distanziere mich nicht von den Seiten, die ich innerhalb dieser Homepage verlinkt habe. Dies zu tun wäre widersprüchlich. Warum sollte ich etwas verlinken, von dem ich mich distanziere?

Das von Internet-Nutzern wohl am häufigsten mißverstandene Gerichtsurteil ist das unten verlinkte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998, mit dem ein Homepagebesitzer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde für von ihm gesetzte Links zu ehrverletzenden Äußerungen über eine ihm mißliebige Person.

Viele Homepage-Besitzer ("Webmaster") verführt dieses Urteil offensichtlich dazu, auf ihrem Seiten eine Klausel anzubringen, in dem sie auf dieses Urteil verweisen und sich pauschal von allen Links, die sie auf ihren Seiten gesetzt haben, distanzieren.

Man liest dann häufig eine solche oder ähnliche Formulierung:

Disclaimer

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantwortern hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert.

Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen

In der Wikipedia heisst es dazu:

Auch in rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Disclaimer kaum haltbar. Insbesondere wird das Urteil des LG Hamburg ([1]) fehlzitiert: Die Richter haben in einem konkreten Fall entschieden, dass der bloße Hinweis darauf, dass der Linksetzer keine Haftung für eventuelle Rechtsverletzungen auf der Zielseite übernehmen wolle, nicht ausreicht. Der Beklagte hatte in einer Zusammenstellung von Hyperlinks ausschließlich auf Seiten mit ehrverletzenden Äußerungen über den Kläger verlinkt. Nach Ansicht des Gerichts wurde durch den Gesamtkontext erkennbar, dass er sich diese Äußerungen zu Eigen mache. Durch seine Erklärung, er hafte nicht, ändere sich daran nichts. Diese Aussage des Urteils ist eigentlich keine spektakuläre Erkenntnis, denn es gilt ganz allgemein, dass bestehende gesetzliche Haftungen nicht einseitig durch denjenigen, der eine Verletzungshandlung begeht, ausgeschlossen werden können. Allerdings ist die Entscheidung ganz überwiegend dahingehend missverstanden worden, dass man sich nun durch eine weitergehende (verbale) Erklärung auch vom Inhalt der Linkziele distanzieren müsse, also nicht mehr nur noch einseitig die Haftung ausschließe. Dabei wird übersehen, dass im entschiedenen Fall der Linksetzer selbst auf seiner Seite in ähnlicher Weise argumentiert hatte, wie dies auf der Seite geschah, auf die sein Link verwies. Für den unbefangenen Leser stellte es sich daher so dar, dass der Autor der Ausgangsseite sich auch den Inhalt der Zielseite zu eigen machte. Daher stellte seine Haftungsfreistellungsklärung auch keine echte Distanzierung dar, sondern war allenfalls ein Lippenbekenntnis. Es kommt deshalb in jedem Fall auf die Würdigung der gesamten Umstände an. Wenn also beispielsweise auf den Seiten einer antifaschistischen Organisation ein Link auf Seiten mit nationalsozialistischer Propaganda zu finden ist, könnte das lediglich als Beleg einer bestimmten Behauptung oder Quellenangabe verstanden werden. Umgekehrt dürfte ein entsprechender Link von einer Webseite aus, auf der ohnehin Sympathie für entsprechendes Gedankengut geäußert wird, eine Haftung begründen, unabhängig davon, ob der Disclaimer verwendet wird oder nicht.

Das aktuelle Teledienstegesetz normiert nach Ansicht vieler Autoren eine Haftungsprivilegierung in den §§ 8 und 9 für die Fälle, in denen der Linksetzer keine positive Kenntnis von unerlaubten Inhalten hatte, allerdings nur dann, wenn sich der Seitenbetreiber die Inhalte der Links nicht zu Eigen macht. Zu-Eigen-Machen heißt, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eigene Aussagen. Das lässt sich aber durch entsprechende Darstellung der Links problemlos erreichen. Wikipedia z. B. markiert externe Links besonders. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 17. Juli 2003, AZ: I ZR 259/00 - Paperboy ([2]) entschieden, dass die früher in § 5 Teledienstegesetz geregelten Haftungsfreistellungen, denen die heutigen §§ 8 und 9 entsprechen, weder unmittelbar noch analog auf das Setzen von Hyperlinks anwendbar sind, da der Gesetzgeber bei der Novellierung des Teledienstegesetzes die Haftung für Hyperlinks bewusst nicht regeln wollte. Daher ist die Rechtslage weiterhin ungeklärt. Dies betrifft vor allem die Frage, ob auch eine fahrlässige Haftung in Betracht kommt, wenn der Hyperlink ursprünglich auf ein rechtlich unbedenkliches Dokument verwies, das ohne Wissen des Linksetzers geändert wurde und nunmehr einen rechtswidrigen Inhalt hat. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 15. März 2002, Az. 21 U 1914/02 ([3]) die Auffassung vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks eine Gefahrenquelle eröffne und der Linksetzer daher verpflichtet sei, auch nach dem Setzen des Hyperlinks zu überprüfen, auf w elche Inhalte der Hyperlink verweist.

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